Gesetzliche Krankenversicherung
- Die logopädische Behandlung ist eine Leistung des Heilmittelkatalogs und wird daher von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Hierfür ist die Verordnung eines Arztes zwingend erforderlich, die Sie zum 1. Termin mitbringen.
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit, hier übernehmen sämtliche Kosten die Krankenkassen. Gleiches gilt selbstverständlich bei zuzahlungsbefreiten Erwachsenen.
- Patienten über 18 Jahre müssen einen Eigenanteil von 10% der gesamten Verordnung zzgl.10 € Verordnungsgebühr leisten.
Private Krankenversicherung
- Hier existiert keine gesetzliche Gebührenordnung, auch die sog. Beihilfehöchstsätze ersetzen diese, wie oft fälschlicherweise angenommen wird, nicht. Heilmittelerbringer können die Höhe der Vergütung bei privat Versicherten im Rahmen einer Honorarvereinbarung frei festlegen. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger besitzen. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages. Haben Sie bspw. einen günstigeren Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang übernommen. Die von den Kostenträgern festgesetzen individuellen "Höchstsätze" berühren aber nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Honorarvereinbarung zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient. Ab September 2024 gilt der 1,8-facher Satz in unserer Praxis.
Beihilfe- Empfänger
- Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz zu sehen und deckt bei weitem nicht die realen Kosten einer therapeutischen Einheit.
- Als Orientierung für die Festsetzung unserer Vergütung dienen uns die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,4fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen, wobei der Basissatz aus den leicht divergierenden Sätzen gemittelt wurde.
Sie liegen damit über den zurzeit (seit 1993 nicht erhöhten!!) Beihilfesätzen, schöpfen aber den möglichen Höchstsatz bei Weitem nicht aus.
- Sie werden zu Beginn der Behandlung über die anfallenden Behandlungskosten informiert und können diese bei der zuständigen Kasse auf Kostenübernahme prüfen lassen. Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beilhilfehöchstsätze.
Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu unseren Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“ aufgefangen werden kann.
Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 schon darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherren eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist.
Ausfallgebühren
Unsere Praxis ist eine Bestell-/ Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir mit Ihnen individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Behandlungstermine sind ausschließlich für Sie reserviert.
Mit Übergabe des Rezeptes gehen Sie mit uns einen Dienstvertrag für Heilleistungen ein, dessen erbrachten Leistungen bei gesetzlich Versicherten von den Krankenkassen übernommen wird.
Bei versäumten Terminen – gleich aus welchem Grunde – bzw. nicht mind. 24 Stunden vorher abgesagten Terminen haben wir keine Möglichkeit, die bereits reservierten Zeiten erneut zu vergeben. Daher bitten wir Sie ausdrücklich Termine rechtzeitig abzusagen.
Andernfalls sind wir gehalten Ihnen die ausgefallenen Termine nach den gültigen Behandlungsentgelten der gesetzlichen oder privaten Krankenkassen in Rechnung zu stellen (gemäß §611 SGB und §615 BGB). Pauschal wird ein Betrag von 25€ berechnet.